3.3. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Parteikosten ist zunächst festzuhalten, dass sich der massgebliche Streitwert entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3) nicht auf Fr. 27'000.00, sondern lediglich auf Fr. 24'000.00 beläuft. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung der Ungültigkeit des Darlehensvertrags verlangt. Im Falle der Gutheissung der Klage entfiele damit ihre Schuld gegenüber dem Beklagten in Höhe von Fr. 24'000.00. Zwar hätte der Beklagte in diesem - 11 -