3.2. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 2'730.00 gestützt auf das vorliegend noch anwendbare Verfahrenskostendekret (§ 29 Abs. 1 des Gebührendekrets [GebührD] vom 19. Oktober 2023 [SAR 662.110]) festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie sind mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten den entsprechenden Betrag direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).