BGE 138 III 217). Auch wenn die Vorinstanz die Klage – in erster Linie in Verkennung der Behauptungsund Beweislast der Klägerin – zu Unrecht gutgeheissen hat, waren die Siegeschancen bei objektiver Betrachtungsweise von Anfang an beträchtlich kleiner als die Gefahr einer Niederlage. Mithin hätte eine nicht mittellose Person unter den vorliegenden Umständen einen Prozess vernünftigerweise nicht geführt. Im Ergebnis hat die Klägerin sowohl für die erst- als auch für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzukommen und dem Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).