Während sowohl auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses – die Vorinstanz hat scheinbar auf dessen Erhebung infolge Uneinbringlichkeit verzichtet (vgl. GA act. 48 ff.) – als auch auf jenes um Sicherstellung der zweitinstanzlichen Parteientschädigung – welches bereits mit Verfügung des Obergerichts vom 9. Januar 2024 infolge Säumnis abgewiesen wurde – nicht mehr zurückzukommen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO; BGE 138 III 217).