3. 3.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin sowohl für das erstinstanzliche als auch das Berufungsverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren um die Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um die Sicherstellung ihrer Parteikosten durch den Beklagten, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Klage Ziff. 4; KB 4; Gesuch vom 5. Januar 2024). Während sowohl auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses – die Vorinstanz hat scheinbar auf dessen Erhebung infolge Uneinbringlichkeit verzichtet (vgl. GA act.