Zusammengefasst ist nicht erstellt, dass die Klägerin den Darlehensvertrag vom 23. Oktober 2018 als Folge begründeter Furcht unterzeichnet hat. Fehlt es jedoch an der Furchterregung bzw. am entsprechenden Kausalzusammenhang für den Vertragsschluss, liegt auch kein Willensmangel vor, welcher die Ungültigerklärung des Rechtsgeschäfts rechtfertigen würde. Entsprechend ist von der Gültigkeit des Darlehensvertrags vom 23. Oktober 2018 auszugehen, die Berufung des Beklagten folglich gutzuheissen und die Klage im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen. - 10 -