anlässlich der Parteibefragung den Eindruck, dass sie den Darlehensvertrag zwar nicht aus Furcht, möglicherweise aber übereilt unterzeichnet hat und im Nachhinein versucht, sich den daraus erwachsenden Verpflichtungen zu entziehen (vgl. GA act. 94, wonach sie sich gesagt habe, sie solle die Sache zunächst mit ihrer Schwester besprechen). Dafür sprechen auch die zeitlichen Gegebenheiten, wonach die Klägerin den Vertrag erst mit Einreichung des Schlichtungsbegehrens am 9. Juli 2019 angefochten hat, nachdem sie die vereinbarten Raten bereits über sechs Monate hinweg vorbehaltslos bezahlt hatte (vgl. Klage Ziff. 1.6).