Die Klägerin hat anlässlich ihrer Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, sie habe am 23. Oktober 2018 [recte 20. Oktober 2018] mit der Polizei und ihrem Bruder die mit dem Beklagten bewohnte Wohnung verlassen. Tags darauf sei sie zurückgekehrt, um persönliche Sachen zu holen, weil sie dachte, der Beklagte sei bei der Arbeit. Entgegen ihren Erwartungen habe sie ihn dann aber mit einer Flasche Alkohol zuhause angetroffen und deshalb Angst bekommen, dass er wieder gewalttätig werde. Aus Angst habe sie deshalb den Vertrag unterschrieben (vgl. GA act. 93). Auf Nachfrage, wie es zur Unterzeichnung gekommen sei, führte sie aus, sie habe Angst bekommen, dass er ihr sowie