Die Klägerin ist für die behauptete Furchterregung behauptungs- sowie beweisbelastet (vgl. oben). Sie hat dazu im vorinstanzlichen Verfahren ausführen lassen, der Beklagte habe sie – als sie am 23. Oktober 2018 persönliche Gegenstände aus der vormals gemeinsam bewohnten Wohnung habe holen wollen – erneut angegangen und «durch Androhung von Gewalt und ernstlichen Nachteilen (Meldung Steueramt, Gefängnisstrafen, Zerstörung) gegenüber der Klägerin und ihren Familienangehörigen derart unter Druck gesetzt, dass sie den Darlehensvertrag schliesslich unterzeichnet habe» (vgl. Klage Ziff. 1.4).