Da die Furchterregung durch den Beklagten für die Vertragsunterzeichnung kausal gewesen sei, sei die Anfechtbarkeit des Vertrags gegeben. Die Klägerin habe die Anfechtung fristgerecht vorgenommen, weshalb der Darlehensvertrag ungültig sei. Der Beklagte habe die Ratenzahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.00 damit ohne Rechtsgrund erhalten und habe der Klägerin diesen Betrag somit zurückzuzahlen. 2.4. Entgegen der Vorinstanz und mit dem Beklagten hegt das Obergericht unüberwindbare Zweifel daran, dass die Klägerin den Darlehensvertrag vom 23. Oktober 2018 einzig aufgrund einer Furchterregung seitens des Beklagten unterzeichnet hat.