Die erneute Androhung von Gewalt drei Tage später am 23. Oktober 2018 habe bei der Klägerin die begründete Furcht hervorgerufen, dass der Beklagte seine Drohungen gegen sie und ihre Familie wahrmachen und erneut Gewalt gegen sie ausüben würde. Dagegen scheine das Vorbringen des Beklagten, die Vertragsunterzeichnung sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt, nicht glaubhaft.