1.2). Es sei unzutreffend, dass er ihr am 23. Oktober 2018 gedroht habe oder gewalttätig geworden sei. Vielmehr hätten sie auch nach dem 20. Oktober 2018 weiterhin Kontakt gehabt und hätten sich zum Essen verabredet. Anstatt die genannten Beträge sofort zurückzufordern, habe er der Klägerin ein Darlehen zu guten Konditionen gewährt. Die Klägerin versuche mit ihren Behauptungen, er habe sie mittels Furchterregung zum Vertragsschluss gedrängt, lediglich ihren Verbindlichkeiten zu entgehen (Klageantwort, Ziff. II A 1.4). -7-