2.3.2. Der Beklagte bestreitet, die Klägerin mittels Furchterregung zur Unterzeichnung des Darlehensvertrags gezwungen zu haben. Es sei zwar richtig, dass es am 20. Oktober 2018 zu einem Polizeiaufgebot in der ehelichen Wohnung gekommen sei. Er sei jedoch nicht gewalttätig geworden (Klageantwort, Ziff. II A. 1.1). Die Klägerin habe im genannten Zeitraum grosse finanzielle Schwierigkeiten gehabt und sei deshalb auf Darlehen von Dritten angewiesen gewesen. Er habe einerseits Fr. 18'928.26 in die unrentable Einzelfirma der Klägerin eingeschossen und andererseits in den Jahren 2017 und 2018 die Steuern der Klägerin im Umfang von Fr. 4'051.00 bzw. Fr. 2'488.00 bezahlt (Klageantwort, Ziff. II A