Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Willensmangels zufolge Furchterregung hat zu beweisen, wer sich darauf beruft, d.h. die Klägerin trägt die Beweislast nicht nur für die Einhaltung der Anfechtungsfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 OR, sondern auch für die tatsächliche Bedrohung und deren kausale Einwirkung auf die von ihr abgegebene Willenserklärung (Art. 8 ZGB; WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 505 und 508 zu Art. 8 ZGB). Das gilt im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags auch für die von ihr behaupteten Ratenzahlungen von Fr. 3'000.00, deren Rückzahlung sie verlangt. -6-