2.2. Eine Vertragspartei kann gestützt auf Art. 29 Abs. 1 OR einen Vertrag wegen Furchterregung innert Jahresfrist seit Beseitigung der Furcht (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR) anfechten, wenn sie ihn nur deswegen abgeschlossen hat, weil die Gegenpartei eine widerrechtliche Drohung ausgesprochen hat und diese Drohung eine begründete Furcht ausgelöst hat, die für den Vertragsabschluss kausal gewesen ist; mithin ist ein Vertrag nach der Rechtsprechung nur dann im Sinne der Art. 29 f. OR unverbindlich, wenn er ohne die Furchterregung überhaupt nicht oder nicht mit dem gegebenen Inhalt abgeschlossen worden wäre (BGE 111 II 349 E. 2; BGE 110 II 132 E. 2;