1.3. Im Übrigen ist auf die Berufung einzutreten. Entgegen der Klägerin (Berufungsantwort, Rz. 19 und 23) ergibt sich aus den Anträgen des Beklagten hinreichend, was er beantragt, nämlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und damit einhergehend die Feststellung, dass der Darlehensvertrag gültig sei, was einer Abweisung der Klage der Klägerin, mit welcher diese die Ungültigkeit des Darlehensvertrags geltend gemacht hatte, entspricht. Dass dies klarer hätte formuliert werden können, schadet im Rahmen des Eintretens auf eine Berufung nicht.