Die Frist für die Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Als gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung einer Frist zur vertieften Begründung der Berufung über die 30- tägige Berufungsfrist hinaus käme einer Erstreckung dieser Frist gleich und ist deshalb unzulässig (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO). -5-