Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit keinem Wort, stellt keine Beweisanträge, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern würden und legt denn auch nicht dar, inwiefern vorliegend entscheidend wäre, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über ihn gewinnen könnte (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3). Der Antrag des Beklagten auf Durchführung einer Parteiverhandlung ist damit abzuweisen. 1.2. Abzuweisen ist auch der Antrag des Beklagten, es sei ihm eine angemessene Frist zur vertieften Begründung der Berufung einzuräumen.