Die Vorinstanz hat eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt und der Beklagte hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich (schriftlich) zu allen sich stellenden Tat- und Rechtsfragen zu äussern und auch zur Berufungsantwort der Klägerin Stellung zu nehmen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit keinem Wort, stellt keine Beweisanträge, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern würden und legt denn auch nicht dar, inwiefern vorliegend entscheidend wäre, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über ihn gewinnen könnte (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3).