Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagte hat die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt. Es liegt im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es eine Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten entscheidet (Art. 316 Abs. 1 ZPO). In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Das Recht auf eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht grundsätzlich nur einmal im Instanzenzug (Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2).