3.2. Mit Berufungsantwort vom 5. Januar 2024 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten. Zudem ersuchte die Klägerin um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Lukas Fischer als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3.3. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 trat der Instruktionsrichter auf den prozessualen Antrag der Klägerin betreffend die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses nicht ein. -4-