3. 3.1. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 13. November 2023 Berufung und beantragte: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. April 2023 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 23. Oktober 2018 gültig ist. 3. Es sei dem Unterzeichner eine angemessene Frist zur vertieften Begründung der Berufung einzuräumen. 4. Es seien die Parteien zu einer Verhandlung vor die Schranken des Obergerichtes vorzuladen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.