2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 3'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % ab 31. März 2019 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'905.00 sowie den Auslagen von CHF 38.40 (Zeugenentschädigung), insgesamt CHF 2'943.40, werden dem Beklagten auferlegt. -3- 4. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'784.75 (inkl. 7.7 % MwSt im Betrag von CHF 556.55) zu bezahlen.