2. 2.1. Mit Klage vom 6. Oktober 2020 beantragte die Klägerin, es sei festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 23. Oktober 2018 nicht gültig und der Beklagte zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. März 2019 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).