Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.50 (VZ.2020.39) Urteil vom 7. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Loeb, […] Gegenstand Darlehensvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 23. Oktober 2018 haben B._____ (Beklagter) als Darlehensgeber und A._____ (Klägerin) als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von Fr. 24'000.00 unterzeichnet. Es wurde festgehalten, dass A._____ die Darlehenssumme bereits erhalten habe und vereinbart, dass das zinslose Darlehen bis zum 15. Dezember 2022 in max. 48 Raten à Fr. 500.00 zurückzuzahlen sei. Die Klägerin leistete dem Beklagten in der Folge bis zum 31. März 2019 insgesamt sechs Ratenzahlungen à Fr. 500.00, damit gesamthaft Fr. 3'000.00. 2. 2.1. Mit Klage vom 6. Oktober 2020 beantragte die Klägerin, es sei festzu- stellen, dass der Darlehensvertrag vom 23. Oktober 2018 nicht gültig und der Beklagte zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. März 2019 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer). 2.2. Mit Klageantwort vom 16. November 2020 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage und stellte zugleich den Antrag, dass die Klägerin im Falle der beantragten Klageabweisung unter Androhung der Ungehorsamsstrafe zu verpflichten sei, ihm Fr. 21'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli 2019 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (inkl. Mehrwertsteuer). 2.3. Mit Urteil vom 20. April 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: 1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 23. Oktober 2018 nicht gültig ist. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 3'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % ab 31. März 2019 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'905.00 sowie den Auslagen von CHF 38.40 (Zeugenentschädigung), insgesamt CHF 2'943.40, werden dem Beklagten auferlegt. -3- 4. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'784.75 (inkl. 7.7 % MwSt im Betrag von CHF 556.55) zu bezahlen. 3. 3.1. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 13. November 2023 Berufung und beantragte: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. April 2023 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 23. Oktober 2018 gültig ist. 3. Es sei dem Unterzeichner eine angemessene Frist zur vertieften Begründung der Berufung einzuräumen. 4. Es seien die Parteien zu einer Verhandlung vor die Schranken des Obergerichtes vorzuladen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 5. Januar 2024 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten. Zudem ersuchte die Klägerin um Ausrichtung eines Prozesskosten- vorschusses durch den Beklagten bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Lukas Fischer als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3.3. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 trat der Instruktionsrichter auf den prozessualen Antrag der Klägerin betreffend die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses nicht ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagte hat die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt. Es liegt im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es eine Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten entscheidet (Art. 316 Abs. 1 ZPO). In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Das Recht auf eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht grundsätzlich nur einmal im Instanzenzug (Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2). Die Vorinstanz hat eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt und der Beklagte hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich (schriftlich) zu allen sich stellenden Tat- und Rechtsfragen zu äussern und auch zur Berufungsantwort der Klägerin Stellung zu nehmen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit keinem Wort, stellt keine Beweis- anträge, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern würden und legt denn auch nicht dar, inwiefern vorliegend entscheidend wäre, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über ihn gewinnen könnte (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3). Der Antrag des Beklagten auf Durchführung einer Parteiverhandlung ist damit abzuweisen. 1.2. Abzuweisen ist auch der Antrag des Beklagten, es sei ihm eine angemessene Frist zur vertieften Begründung der Berufung einzuräumen. Die Frist für die Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Als gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung einer Frist zur vertieften Begründung der Berufung über die 30- tägige Berufungsfrist hinaus käme einer Erstreckung dieser Frist gleich und ist deshalb unzulässig (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO). -5- 1.3. Im Übrigen ist auf die Berufung einzutreten. Entgegen der Klägerin (Berufungsantwort, Rz. 19 und 23) ergibt sich aus den Anträgen des Beklagten hinreichend, was er beantragt, nämlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und damit einhergehend die Feststellung, dass der Darlehensvertrag gültig sei, was einer Abweisung der Klage der Klägerin, mit welcher diese die Ungültigkeit des Darlehensvertrags geltend gemacht hatte, entspricht. Dass dies klarer hätte formuliert werden können, schadet im Rahmen des Eintretens auf eine Berufung nicht. 2. 2.1. Die Parteien haben am 23. Oktober 2018 einen Darlehensvertrag unterzeichnet. Strittig ist, ob dieser, wie die Klägerin behauptet, nur aufgrund von Furchterregung durch den Beklagten zustande gekommen ist und die gestützt darauf an den Beklagten geleisteten Ratenzahlungen von gesamthaft Fr. 3'000.00 deshalb ungerechtfertigt erfolgt sind. 2.2. Eine Vertragspartei kann gestützt auf Art. 29 Abs. 1 OR einen Vertrag wegen Furchterregung innert Jahresfrist seit Beseitigung der Furcht (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR) anfechten, wenn sie ihn nur deswegen abgeschlossen hat, weil die Gegenpartei eine widerrechtliche Drohung ausgesprochen hat und diese Drohung eine begründete Furcht ausgelöst hat, die für den Vertragsabschluss kausal gewesen ist; mithin ist ein Vertrag nach der Rechtsprechung nur dann im Sinne der Art. 29 f. OR unverbindlich, wenn er ohne die Furchterregung überhaupt nicht oder nicht mit dem gegebenen Inhalt abgeschlossen worden wäre (BGE 111 II 349 E. 2; BGE 110 II 132 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 4C.81/2011 vom 13. Juli 2001 E. 3a; 4C.390/2005 vom 2. Mai 2006 E. 4; 4C.380/2002 vom 1. März 2004 E. 4.1; 4C.390/2005 vom 2. Mai 2006 E. 4; 4C.380/2002 vom 1. März 2004 E. 4.1). Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Willensmangels zufolge Furchterregung hat zu beweisen, wer sich darauf beruft, d.h. die Klägerin trägt die Beweislast nicht nur für die Einhaltung der Anfechtungsfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 OR, sondern auch für die tatsächliche Bedrohung und deren kausale Einwirkung auf die von ihr abgegebene Willenserklärung (Art. 8 ZGB; WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 505 und 508 zu Art. 8 ZGB). Das gilt im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags auch für die von ihr behaupteten Ratenzahlungen von Fr. 3'000.00, deren Rückzahlung sie verlangt. -6- 2.3. 2.3.1. In der Klage vom 6. Oktober 2020 hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe erstmals am 20. Oktober 2018 versucht, sie in der ehelichen Wohnung mittels Gewalt und Drohungen gegen sie und ihr nahestehende Personen zur Unterzeichnung des angefochtenen Darlehensvertrags zu zwingen. Sie habe sich jedoch geweigert und den Vertrag mehrmals zerrissen. Dass es sich beim Beklagten, welcher mit 1.1 Promille Alkohol im Blut stark alkoholisiert gewesen sei, um eine gewaltausübende Person gehandelt habe, gehe unschwer aus dem am 21. Oktober 2018 erstellten Polizeirapport hervor (Klage, Ziff. 1.3). Sie habe die eheliche Wohnung nach diesem Vorfall verlassen, sei am 23. Oktober 2018 jedoch zurückgekehrt, um persönliche Gegenstände zu holen. Bei dieser Gelegenheit habe der wiederum alkoholisierte Beklagte erneut mit Gewalt und ernstlichen Nachteilen gegenüber ihr und ihrer Familie gedroht. Dabei habe er sie derart unter Druck gesetzt, dass sie den Darlehensvertrag schliesslich unterzeichnet habe. Weder sie noch ihre Einzelfirma «C._____» hätten vom Beklagten je ein Darlehen über Fr. 24'000.00 erhalten. Ein solches sei in der Steuererklärung des Beklagten aus dem Jahr 2018 denn auch nicht aufgeführt worden (Klage, Ziff. 1.4). Die Ratenzahlungen habe sie bis zur Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens lediglich aus Angst vor Betreibungen bezahlt (Klage, Ziff. 1.6). 2.3.2. Der Beklagte bestreitet, die Klägerin mittels Furchterregung zur Unterzeichnung des Darlehensvertrags gezwungen zu haben. Es sei zwar richtig, dass es am 20. Oktober 2018 zu einem Polizeiaufgebot in der ehelichen Wohnung gekommen sei. Er sei jedoch nicht gewalttätig geworden (Klageantwort, Ziff. II A. 1.1). Die Klägerin habe im genannten Zeitraum grosse finanzielle Schwierigkeiten gehabt und sei deshalb auf Darlehen von Dritten angewiesen gewesen. Er habe einerseits Fr. 18'928.26 in die unrentable Einzelfirma der Klägerin eingeschossen und andererseits in den Jahren 2017 und 2018 die Steuern der Klägerin im Umfang von Fr. 4'051.00 bzw. Fr. 2'488.00 bezahlt (Klageantwort, Ziff. II A 1.2). Es sei unzutreffend, dass er ihr am 23. Oktober 2018 gedroht habe oder gewalttätig geworden sei. Vielmehr hätten sie auch nach dem 20. Oktober 2018 weiterhin Kontakt gehabt und hätten sich zum Essen verabredet. Anstatt die genannten Beträge sofort zurückzufordern, habe er der Klägerin ein Darlehen zu guten Konditionen gewährt. Die Klägerin versuche mit ihren Behauptungen, er habe sie mittels Furchterregung zum Vertragsschluss gedrängt, lediglich ihren Verbindlichkeiten zu entgehen (Klageantwort, Ziff. II A 1.4). -7- 2.3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Klägerin als glaubhaft erachtet. Auf Grundlage aller Aussagen sowie des Polizeirapports und der beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens (SF.2019.44) bestehe kein Zweifel an der klägerischen Sachverhaltsdarstellung. Sie ist gestützt darauf davon ausgegangen, dass der Beklagte am 20. Oktober 2018 Gewalt gegen die Klägerin ausgeübt habe. Die erneute Androhung von Gewalt drei Tage später am 23. Oktober 2018 habe bei der Klägerin die begründete Furcht hervorgerufen, dass der Beklagte seine Drohungen gegen sie und ihre Familie wahrmachen und erneut Gewalt gegen sie ausüben würde. Dagegen scheine das Vorbringen des Beklagten, die Vertragsunter- zeichnung sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt, nicht glaubhaft. Da die Furchterregung durch den Beklagten für die Vertragsunterzeichnung kausal gewesen sei, sei die Anfechtbarkeit des Vertrags gegeben. Die Klägerin habe die Anfechtung fristgerecht vorgenommen, weshalb der Darlehensvertrag ungültig sei. Der Beklagte habe die Ratenzahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.00 damit ohne Rechtsgrund erhalten und habe der Klägerin diesen Betrag somit zurückzuzahlen. 2.4. Entgegen der Vorinstanz und mit dem Beklagten hegt das Obergericht unüberwindbare Zweifel daran, dass die Klägerin den Darlehensvertrag vom 23. Oktober 2018 einzig aufgrund einer Furchterregung seitens des Beklagten unterzeichnet hat. Die Klägerin ist für die behauptete Furchterregung behauptungs- sowie beweisbelastet (vgl. oben). Sie hat dazu im vorinstanzlichen Verfahren ausführen lassen, der Beklagte habe sie – als sie am 23. Oktober 2018 persönliche Gegenstände aus der vormals gemeinsam bewohnten Wohnung habe holen wollen – erneut angegangen und «durch Androhung von Gewalt und ernstlichen Nachteilen (Meldung Steueramt, Gefängnisstrafen, Zerstörung) gegenüber der Klägerin und ihren Familienangehörigen derart unter Druck gesetzt, dass sie den Darlehensvertrag schliesslich unterzeichnet habe» (vgl. Klage Ziff. 1.4). Bereits die Behauptungen der Klägerin erschöpfen sich in vagen Vorwürfen, zumal sich daraus weder erschliessen lässt, was der Beklagte konkret zu ihr gesagt oder was er getan, noch, welche Befürchtung sie konkret zum Unterzeichnung verleitet haben soll. Ob es damit bereits an einem schlüssigen Parteivortrag fehlt, kann offenbleiben, da ihr mit der anerbotenen Parteibefragung – der Beklagte hat die entsprechenden Ausführungen bestreiten lassen (vgl. Klageantwort Ziff. 1.4) – der entsprechende Beweis nicht gelingt: -8- Die Klägerin hat anlässlich ihrer Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, sie habe am 23. Oktober 2018 [recte 20. Oktober 2018] mit der Polizei und ihrem Bruder die mit dem Beklagten bewohnte Wohnung verlassen. Tags darauf sei sie zurückgekehrt, um persönliche Sachen zu holen, weil sie dachte, der Beklagte sei bei der Arbeit. Entgegen ihren Erwartungen habe sie ihn dann aber mit einer Flasche Alkohol zuhause angetroffen und deshalb Angst bekommen, dass er wieder gewalttätig werde. Aus Angst habe sie deshalb den Vertrag unterschrieben (vgl. GA act. 93). Auf Nachfrage, wie es zur Unterzeichnung gekommen sei, führte sie aus, sie habe Angst bekommen, dass er ihr sowie ihrer Familie drohe, sie kaputt zu machen, sie ins Gefängnis bringt und wieder aggressiv werde (GA act. 93). Gestützt darauf ist folglich nicht erstellt, dass der Beklagte ihr am 23. Oktober 2018 tatsächlich gedroht hat bzw. gewalttätig geworden ist, zumal die Klägerin dies ihren Aussagen zufolge lediglich befürchtet habe. Ob es anlässlich des Vorfalls vom 20. Oktober 2018 zu Handgreiflichkeiten oder Drohungen des Beklagten gegenüber der Klägerin gekommen ist, kann ebenfalls offenbleiben, denn die Klägerin vermag – entgegen der Vorinstanz – nicht nachzuweisen, dass die damaligen Ereignisse der Grund dafür waren, dass sie am 23. Oktober 2018 den Darlehensvertrag unterzeichnet hat. Die Klägerin hat vielmehr ausgeführt, dass sie bereits am 20. Oktober 2018 einen Darlehensvertrag unterzeichnet, diesen jedoch gleich wieder zerrissen habe (Klage Ziff. 1.3). Hätte der Beklagte sie damals tatsächlich derart eingeschüchtert, dass ihr eine freie Willensbildung nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte sie das Dokument nicht sogleich zerrissen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Gleiches nicht auch drei Tage später, als sie erneut einen Vertrag unterzeichnet hat, möglich gewesen wäre. Auch dass die Klägerin die Wohnung des Beklagten nur drei Tage später sowie ohne Begleitung aufsuchte oder zumindest nicht gleich wieder ging, als sie erkannte, dass der Beklagte wider Erwarten zuhause war, spricht gegen eine für den Vertragsschluss kausale Furchterregung. Hinzu kommt, dass der schliesslich unterzeichnete Darlehensvertrag als Datum in Druckschrift den 23. Oktober 2018 aufführt, was den Schluss nahelegt, dass der Darlehensvertrag an diesem Tag nach Eintreffen der Klägerin neu ausgedruckt worden ist. Dies aber ist nur schwer in Einklang mit der Darstellung der Klägerin zu bringen, sie habe gemeint, der Beklagte sei bei der Arbeit, habe ihn dann aber mit einer Flasche Alkohol zuhause angetroffen und deshalb Angst bekommen, dass er wieder gewalttätig werde und nur deshalb unterzeichnet. In der Gesamtwürdigung der Umstände verbleiben somit erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin aufgrund von Furchterregung in ihrer Willensbildung bzw. -betätigung beeinträchtigt gewesen sein soll, als sie den Vertrag unterzeichnet hat. Vielmehr erwecken ihre Aussagen -9- anlässlich der Parteibefragung den Eindruck, dass sie den Darlehensvertrag zwar nicht aus Furcht, möglicherweise aber übereilt unterzeichnet hat und im Nachhinein versucht, sich den daraus erwachsenden Verpflichtungen zu entziehen (vgl. GA act. 94, wonach sie sich gesagt habe, sie solle die Sache zunächst mit ihrer Schwester besprechen). Dafür sprechen auch die zeitlichen Gegebenheiten, wonach die Klägerin den Vertrag erst mit Einreichung des Schlichtungsbegehrens am 9. Juli 2019 angefochten hat, nachdem sie die vereinbarten Raten bereits über sechs Monate hinweg vorbehaltslos bezahlt hatte (vgl. Klage Ziff. 1.6). Zusammengefasst ist nicht erstellt, dass die Klägerin den Darlehensvertrag vom 23. Oktober 2018 als Folge begründeter Furcht unterzeichnet hat. Fehlt es jedoch an der Furchterregung bzw. am entsprechenden Kausalzusammenhang für den Vertragsschluss, liegt auch kein Willensmangel vor, welcher die Ungültigerklärung des Rechtsgeschäfts rechtfertigen würde. Entsprechend ist von der Gültigkeit des Darlehens- vertrags vom 23. Oktober 2018 auszugehen, die Berufung des Beklagten folglich gutzuheissen und die Klage im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen. - 10 - 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin sowohl für das erstinstanzliche als auch das Berufungsverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren um die Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um die Sicherstellung ihrer Parteikosten durch den Beklagten, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Klage Ziff. 4; KB 4; Gesuch vom 5. Januar 2024). Während sowohl auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses – die Vorinstanz hat scheinbar auf dessen Erhebung infolge Uneinbringlichkeit verzichtet (vgl. GA act. 48 ff.) – als auch auf jenes um Sicherstellung der zweitinstanzlichen Parteientschädigung – welches bereits mit Verfügung des Obergerichts vom 9. Januar 2024 infolge Säumnis abgewiesen wurde – nicht mehr zurückzukommen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO; BGE 138 III 217). Auch wenn die Vorinstanz die Klage – in erster Linie in Verkennung der Behauptungs- und Beweislast der Klägerin – zu Unrecht gutgeheissen hat, waren die Siegeschancen bei objektiver Betrachtungsweise von Anfang an beträchtlich kleiner als die Gefahr einer Niederlage. Mithin hätte eine nicht mittellose Person unter den vorliegenden Umständen einen Prozess vernünftigerweise nicht geführt. Im Ergebnis hat die Klägerin sowohl für die erst- als auch für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzukommen und dem Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). 3.2. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 2'730.00 gestützt auf das vorliegend noch anwendbare Verfahrenskostendekret (§ 29 Abs. 1 des Gebührendekrets [GebührD] vom 19. Oktober 2023 [SAR 662.110]) festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie sind mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten den entsprechenden Betrag direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.3. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Parteikosten ist zunächst festzuhalten, dass sich der massgebliche Streitwert entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3) nicht auf Fr. 27'000.00, sondern lediglich auf Fr. 24'000.00 beläuft. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung der Ungültigkeit des Darlehensvertrags verlangt. Im Falle der Gutheissung der Klage entfiele damit ihre Schuld gegenüber dem Beklagten in Höhe von Fr. 24'000.00. Zwar hätte der Beklagte in diesem - 11 - Fall auch die bereits geleisteten Fr. 3'000.00 zurückzuzahlen, was indessen nicht dazu führt, dass die beiden Beträge zu addieren wären. Vielmehr beläuft sich der umstrittene Anspruch auf Fr. 24'000.00, unabhängig davon, dass Teile davon bereits geleistet wurden. Demnach beträgt die Grundentschädigung Fr. 5'450.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittel- verfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist die Entschädigung auf gerundet Fr. 3'640.00 festzusetzen. 3.4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nachdem die Berufung des Beklagten gutzuheissen und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist, wird die Klägerin dafür kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 24'000.00 (vgl. oben) setzen sich diese aus einer Grundentschädigung in Höhe von Fr. 2'730.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) sowie der Zeugenentschädigung von Fr. 38.40 zusammen und sind deshalb auf gesamthaft Fr. 2'768.40 festzusetzen. 3.5. Ausgangsgemäss ist die Klägerin ausserdem zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Diese ist wiederum ausgehend vom Streitwert von Fr. 24'000.00 und einer daraus abgeleiteten Grundentschädigung von Fr. 5'450.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) zuzüglich eines Zuschlags von 20 % für die zusätzliche Rechtsschrift, der pauschalen Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 7'720.00 festzusetzen. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2.2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von gesamthaft Fr. 2'768.40 werden der Klägerin auferlegt. 2.3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'720.00 zu bezahlen. 2.4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'730.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 2'730.00 direkt zu ersetzen. 2.5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'640.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 13 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 24'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 14 - Aarau, 7. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert