Nach dem Gesagten ist die Berufung von B._____ offensichtlich unzulässig, so dass auf sie ohne Weiteres nicht einzutreten ist (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 25 ff. zu Art. 312 ZPO und N. 43 zu Art. 313 ZPO). Damit kann offenbleiben, ob hinsichtlich seiner Eingabe vom 6. November 2023 überhaupt von einer genügenden Berufungsbegründung auszugehen wäre. 3. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, von der Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; § 13 Abs. 1 VKD). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.