Das Verhalten von B._____, der einerseits ein Rechtsmittel einlegt, andererseits von Anfang an keine Adresse bekannt gibt, an welche eine gerichtliche Zustellung erfolgen könnte, und der auch sonst nicht erreichbar ist, widerspricht dem in Art. 52 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz zum Handeln nach Treu und Glauben. Wer vom Berufungsgericht einen Entscheid verlangt, muss für dieses auch erreichbar sein. Die allein von B._____ zu vertretene Unmöglichkeit der Zustellung, entspricht einer Vereitelungshandlung, die keinen Rechtsschutz verdient (vgl. BGE 82 III 14; BGE 82 II 165; für das strafrechtliche Berufungsverfahren vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.1).