2. Die schriftlich und begründet einzureichende Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) muss eine genügende Bezeichnung der Parteien enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 244 Abs. 1 lit. a ZPO, die im Rechtsmittelverfahren analog Anwendung finden; BGE 138 III 213 E. 2.3). Dazu gehört auch eine aktuelle Adresse des Berufungsklägers, an welche Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 16.1).