Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.48 (VF.2021.18) Beschluss vom 11. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Sprenger Klägerin A._____, geboren am tt.mm.2015, von Laufenburg, […] vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Wirth, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1982, von der Türkei, mit unbekanntem Aufenthalt Gegenstand Vaterschaft -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil vom 19. September 2023 stellte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg fest, dass kein Kindsverhältnis zwischen A._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte) und B._____ (Beklagter und Berufungskläger) besteht. Gegen dieses Urteil reichte der Beklagte am 6. November 2023 beim Obergericht eine als Berufung bezeichnete Eingabe ein. 2. Die schriftlich und begründet einzureichende Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) muss eine genügende Bezeichnung der Parteien enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 244 Abs. 1 lit. a ZPO, die im Rechtsmittel- verfahren analog Anwendung finden; BGE 138 III 213 E. 2.3). Dazu gehört auch eine aktuelle Adresse des Berufungsklägers, an welche Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 16.1). Diesen Anforderungen genügt die Berufung von B._____ nicht. Die von ihm in seiner Eingabe vom 6. November 2023 angegebene Adresse in der Türkei stimmt nicht. Das Couvert der vom Obergericht mit Verfügung vom 20. November 2023 an die von B._____ angegebene Adresse verschickte Aufforderung, innert 14 Tagen einen Zustellungsbevollmächtigten bzw. ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen, ist von der Post mit dem Hinweis «inconnue» retourniert worden. Sodann hat B._____ auf eine E-Mail des Obergerichts vom 20. Dezember 2023 an eine in den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens befindliche E-Mail-Adresse von ihm nicht reagiert. Schliesslich konnte eine aktuelle Adresse von B._____ auch durch Nachfrage beim Einwohneramt seines letzten bekannten Wohnorts in der Schweiz nicht in Erfahrung gebracht werden. Mithin ist dem Obergericht trotz getätigter Nachforschungen weder der aktuelle Aufenthaltsort von B._____ noch eine Adresse, an welche eine Zustellung erfolgen könnte, bekannt. Das Verhalten von B._____, der einerseits ein Rechtsmittel einlegt, andererseits von Anfang an keine Adresse bekannt gibt, an welche eine gerichtliche Zustellung erfolgen könnte, und der auch sonst nicht erreichbar ist, widerspricht dem in Art. 52 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz zum Handeln nach Treu und Glauben. Wer vom Berufungsgericht einen Entscheid verlangt, muss für dieses auch erreichbar sein. Die allein von B._____ zu vertretene Unmöglichkeit der Zustellung, entspricht einer Vereitelungshandlung, die keinen Rechtsschutz verdient (vgl. BGE 82 III 14; BGE 82 II 165; für das strafrechtliche Berufungsverfahren vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.1). Ihm ist deshalb auch keine Frist zur Nachbesserung im -3- Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zu gewähren, zumal eine entsprechende Aufforderung mangels Adresse nur durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen könnte, was unter den vorliegenden Umständen offensichtlich sinnwidrig wäre. Nach dem Gesagten ist die Berufung von B._____ offensichtlich unzulässig, so dass auf sie ohne Weiteres nicht einzutreten ist (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 25 ff. zu Art. 312 ZPO und N. 43 zu Art. 313 ZPO). Damit kann offenbleiben, ob hinsichtlich seiner Eingabe vom 6. November 2023 überhaupt von einer genügenden Berufungsbegründung auszugehen wäre. 3. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, von der Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; § 13 Abs. 1 VKD). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -4- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger