Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind bei einem Streitwert von Fr. 9'552.70 auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 29 GebührD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD und § 7 Abs. 1 VKD) und der unterliegenden Beklagten ausgangsgemäss vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). 6.2. In Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, für die erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig ist, werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Parteikosten ersetzt (§ 25 EG ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.