darauf enthalten, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Arbeitgeberin und einem Vollzugsorgan eines Gesamtarbeitsvertrags handelt. Die Auskunft des Obergerichts hat sich denn auch nicht auf eine kollektivarbeitsrechtliche Streitigkeit, sondern auf ein «erstinstanzlich kostenloses Verfahren aus einem Arbeitsverhältnis» bezogen (Beilage 3 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. Dezember 2023) und konnte daher keine Vertrauensgrundlage bei der Beklagten schaffen.