2024, N. 19 zu Art. 113 ZPO mit Verweis auf BGE 140 III 391 E. 1.3). Nichts zu ihren Gunsten kann die Beklagte aus der gestützt auf ihre E-Mail vom 28. September 2023 durch das Obergericht am 3. Oktober 2023 erteilten Auskunft ableiten, da sich diese nicht auf den konkreten Fall bezogen hat. Die E-Mail der Beklagten hat lediglich einen Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Abteilung Arbeitsgericht, bei welchem weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen gesprochen worden seien, erwähnt und keine Hinweise - 10 -