Insgesamt erweist sich die Auferlegung der Konventionalstrafe gestützt auf die erstellten Verstösse der Beklagten gegen den GAVP als rechtmässig. Die Höhe der Konventionalstrafe von Fr. 8'000.00 bzw. deren Angemessenheit (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.8.2) wird im Beschwerdeverfahren – anders als noch im Rahmen der Klageantwort vor Vorinstanz – nicht beanstandet. Die Beschwerde der Beklagten ist somit abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Urteil wird der nicht begründete Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit gegenstandslos.