Die Ausnahme vom Abgeltungsverbot für Ferien gemäss Art. 13 Abs. 2 GAVP gilt nur für maximal dreimonatige Arbeitsverhältnisse. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist kein maximal dreimonatiges Arbeitsverhältnis. Hinsichtlich der bestrittenen sechs Fälle, bei denen es sich unbestrittenermassen um unbefristete Arbeitsverhältnisse gehandelt hat, ist folglich ebenfalls von einem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 2 GAVP auszugehen.