Auszahlung des Ferienlohns gemäss Art. 13 Abs. 2 GAVP direkt mit dem Lohn habe erfolgen dürfen. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses sei in Art. 13 Abs. 2 GAVP nicht vorausgesetzt (Beschwerde S. 2 f.). Der Ansicht der Beklagten ist nicht zu folgen. Zum einen legt sie nicht dar, inwiefern der Verstoss gegen Art. 13 Abs. 2 GAVP in neun statt 15 Fällen zur geltend gemachten Unzulässigkeit einer Konventionalstrafe oder zu einer Reduktion der Konventionalstrafe führen soll. Zum anderen verkennt sie, dass sich Art. 13 Abs. 2 GAVP auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Dauer des konkreten Einsatzes bezieht. Die Ausnahme vom Abgeltungsverbot für Ferien gemäss Art.