In Bezug auf den vorgeworfenen Verstoss gegen Art. 13 Abs. 2 GAVP durch Auszahlung des Ferienlohns bestreitet die Beklagte die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie bei 15 Arbeitnehmern trotz unbefristeter Anstellung den Ferienlohn zusammen mit dem Lohn ausbezahlt hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.5), nicht. Sie macht jedoch unter Verweis auf die teilweise unter dreimonatige Einsatzdauer von sechs Arbeitnehmern (C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ [bezüglich der ebenfalls genannten Arbeitnehmer I.__