sofern keine Einsprache einer oder mehrerer der Sozialpartner bis jeweils zum 30. April vorliegt. Eine solche Einsprache ist von der Beklagten nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich, womit der Konventionalstrafenrechner entgegen der Auffassung der Beklagten über den 30. Juni 2017 hinaus Geltung behalten hat.