Bestehen wie vorliegend jedoch nicht geringfügige Verstösse, welche die Auferlegung einer Konventionalstrafe rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden, dass die Auszahlung des Ferienlohns als weiterer Verstoss in die Bemessung der Konventionalstrafe einfliesst, zumal gemäss Art. 38 Abs. 4 GAVP die Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen bei der Bemessung der Konventionalstrafe strafverschärfend zu berücksichtigen ist und dies auch im Konventionalstrafenrechner gemäss Anhang 1 Ziffer 2 des Reglements des Klägers so vorgesehen ist. Die Geltung des Konventionalstrafenrechners in Anhang 1 verlängert sich gemäss Art. 31ter des Reglements ab dem 30. Juni 2017 jeweils automatisch um ein Jahr,