Das Recht zur Auferlegung einer Konventionalstrafe wird gemäss dem Wortlaut der Bestimmung somit nicht an die Pflicht zur Meldung geknüpft. Es trifft sodann zwar zu, dass der Nicht-Rückbehalt bzw. die Auszahlung des Ferienlohns für sich alleine anhand des Reglements des Klägers als geringfügiger Verstoss gegen den GAVP einzustufen ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c e contrario). Bestehen wie vorliegend jedoch nicht geringfügige Verstösse, welche die Auferlegung einer Konventionalstrafe rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden, dass die Auszahlung des Ferienlohns als weiterer Verstoss in die Bemessung der Konventionalstrafe einfliesst, zumal gemäss Art.