Im Übrigen ist gemäss Art. 20 Abs. 2 AVG die Auferlegung einer Konventionalstrafe ohnehin nicht von einer Meldung an das kantonale Arbeitsamt abhängig, sieht diese Bestimmung doch einzig vor, dass das paritätische Organ dem kantonalen Arbeitsamt bei nicht geringfügigen Verstössen Meldung erstatten muss und nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrags eine Konventionalstrafe auferlegen kann. Das Recht zur Auferlegung einer Konventionalstrafe wird gemäss dem Wortlaut der Bestimmung somit nicht an die Pflicht zur Meldung geknüpft.