Art. 31 Abs. 1 lit. c des Reglements des Klägers um nicht geringfügige Verstösse, womit die Schwelle für das Aussprechen einer Konventionalstrafe entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Weiteres erreicht ist. Eine vorgängige Androhung der Konventionalstrafe oder eine Meldung an das kantonale Arbeitsamt sind nicht vorausgesetzt. Art. 20 Abs. 2 AVG, auf den sich die Beklagte beruft, bezieht sich auf die Kontrolle des Verleihers durch das paritätische Organ eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags, dem der Einsatzbetrieb unterstellt ist und somit nicht auf den Kläger. Im Übrigen ist gemäss Art.