4.3. Die Beklagte bestreitet die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie trotz der Unterstellungspflicht ab dem ersten Arbeitstag gemäss Art. 31 GAVP zehn Arbeitnehmer nicht und fünf Arbeitnehmer verspätet bei einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angemeldet hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.4), nicht. Bei der mehrfachen fehlenden BVG-Versicherung sowie der mehrfachen ungenügenden BVG-Versicherung handelt es sich gemäss -8-