Keine geringfügigen Verfehlungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AVG und Art. 37 GAVP liegen gemäss dieser Bestimmung u.a. vor, wenn eine der folgenden nicht geldwerten Verfehlungen mehrfach vorliegt: fehlende BVG-Versiche- rung; ungenügende BVG-Versicherung (falscher Zeitpunkt); fehlende KTG- Versicherung; ungenügende oder falsche KTG-Versicherung (falscher Zeitpunkt, falsche Leistungsdauer); Nichteinhaltung der Kündigungsfrist; regelmässig zu späte Lohnauszahlung. Die Berechnung der Konventionalstrafe richtet sich gemäss Art. 31 Abs. 1bis des Reglements des Klägers für nicht geldwerte Verstösse nach Anhang 1 Ziffer 2 des Reglements.