Der Vorstand des Klägers (SPKP) bzw. die dem Vorstand unterstellten drei regionalen Vollzugskommissionen (RPKP) können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAVP verletzen, Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.00 aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt (Art. 38 Abs. 4 GAVP).