Die Gesamtarbeitsvertragsparteien des GAVP haben sich einen Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 357b OR eingeräumt (Art. 7 Abs. 1 GAVP), wobei sie den Vollzug dem Kläger übertragen haben (Art. 7 Abs. 3 GAVP). Der Vorstand des Klägers (SPKP) bzw. die dem Vorstand unterstellten drei regionalen Vollzugskommissionen (RPKP) können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAVP verletzen, Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.00 aussprechen.