4.2. Gemäss Art. 357b Abs. 1 OR können die Vertragsparteien in einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern u.a. bezüglich des Inhalts des Arbeitsverhältnisses oder Beiträgen an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen zusteht. Zur Durchsetzung ihres gemeinsamen Anspruchs können die Parteien Konventionalstrafen vorsehen (Art. 357b Abs. 1 lit. c OR). Die Gesamtarbeitsvertragsparteien des GAVP haben sich einen Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Art.