Die Intensität der vermeintlich festgestellten Verstösse reiche nicht aus, um sie als schwere bzw. nicht geringfügige Verstösse zu qualifizieren und die Intensitätsschwelle für die Zusprechung einer Konventionalstrafe sei nicht erreicht. Zudem habe der Kläger dem zuständigen Arbeitsamt keine rechtzeitige Meldung erstattet, weshalb die zwingende Voraussetzung für das Aussprechen einer Konventionalstrafe nicht erfüllt sei. Weiter habe der Konventionalstrafenrechner per 1. Juli 2017 keine Gültigkeit mehr (Beschwerde S. 2 ff.). -7-