Für den Nicht-Rückbehalt der Ferienentschädigung von bestimmten Arbeitnehmern könne sodann keine Konventionalstrafe ausgesprochen werden, da es sich um maximal dreimonatige und einmalige Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GAVP gehandelt habe. Der Nicht-Rückbehalt des Ferienlohns sei kein «nicht geringfügiger Verstoss» gemäss Art. 31 des Reglements des Klägers bzw. gemäss Art. 20 Abs. 2 Arbeitsvermittlungsgesetz (fortan: AVG). Die Intensität der vermeintlich festgestellten Verstösse reiche nicht aus, um sie als schwere bzw. nicht geringfügige Verstösse zu qualifizieren und die Intensitätsschwelle für die Zusprechung einer Konventionalstrafe sei nicht erreicht.