4. 4.1. Hinsichtlich der gestützt auf Art. 31 Abs. 1 des Reglements des Klägers ausgesprochenen anderen Konventionalstrafe von Fr. 8'000.00 macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, für geringfügige Verstösse sei keine Konventionalstrafe vorgesehen. Ihr sei auch nie angedroht worden, die nicht geldwerten Verstösse als Konventionalstrafe aufzuerlegen. Für den Nicht-Rückbehalt der Ferienentschädigung von bestimmten Arbeitnehmern könne sodann keine Konventionalstrafe ausgesprochen werden, da es sich um maximal dreimonatige und einmalige Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GAVP gehandelt habe.