31 Abs. 1 des Reglements des Klägers (Beschwerde S. 2 ff.). Das pauschale Bestreiten sämtlicher Forderungen und der Verweis auf die Klageantwort genügen den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde der Beklagten hinsichtlich der Feststellung der Ansprüche der Arbeitnehmer in Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sowie hinsichtlich der einen Konventionalstrafe von Fr. 776.35 ist damit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.